Das Wesen der alten allgemeinen Gauverfassung
In „Altdeutsche Gaue“ sind bereits die Gauen des fränkischen Bundes, zu denen auch das Tullifeld zählte, erwähnt, ohne daß über das Gauwesen selbst etwas Weiteres gesagt ist. Die erste staatliche Entwickelung gründete sich aber auf die Gerichtsverfassung, welche der Gaugraf zu überwachen hatte; denn jeder Einzelne wie jede Familie, der Hörige und Sklave wie der Freie, die Gemeinde, der Flur- wie der Ortsnachbar, der Ansässige wie der erst Einziehende, alle mußten der Gauordnung sich unweigerlich fügen. Das war ohne Zweifel die gute Absicht der altdeutschen Gesetzgeber; so auch besonders in Frankonien. Gleichviel, ob das zu behandelnde Vorkommnis eigentlich mehr der Verwaltung, mehr der öffentlichen Polizei oder der geheimen Justiz zuzuweisen gewesen wäre, – diese drei Zweige grünten dermalen auf dem Stamme der alten Gauverfassung gleichstark. Weiterlesen