Das Wesen der alten allgemeinen Gauverfassung

In „Altdeutsche Gaue“ sind bereits die Gauen des fränkischen Bundes, zu denen auch das Tullifeld zählte, erwähnt, ohne daß über das Gauwesen selbst etwas Weiteres gesagt ist. Die erste staatliche Entwickelung gründete sich aber auf die Gerichtsverfassung, welche der Gaugraf zu überwachen hatte; denn jeder Einzelne wie jede Familie, der Hörige und Sklave wie der Freie, die Gemeinde, der Flur- wie der Ortsnachbar, der Ansässige wie der erst Einziehende, alle mußten der Gauordnung sich unweigerlich fügen. Das war ohne Zweifel die gute Absicht der altdeutschen Gesetzgeber; so auch besonders in Frankonien. Gleichviel, ob das zu behandelnde Vorkommnis eigentlich mehr der Verwaltung, mehr der öffentlichen Polizei oder der geheimen Justiz zuzuweisen gewesen wäre, – diese drei Zweige grünten dermalen auf dem Stamme der alten Gauverfassung gleichstark.

Die Gaugrafen hatten zunächst ihre Centgrafen, d. h. die ihnen untergeordneten Untergerichte, zu kontrollieren und in sehr bedenklichen Fällen den Ausschlag zu geben. Die Centgrafen (Centarii) standen vereidetermaßen der Cent, d. i. einem Sprengel von etwa einhundert freien Familien oder Hausständen, vor; sie wurden gewöhnlich aus dem niederen Adel oder mindestens aus achtbaren, verständigen und freien Männern ,,gekürt“ oder gewählt. Die Centen waren wieder in Marken abgeteilt, deren jede von zwei oder mehreren für sich abgegrenzten Fluren und von den darin zerstreut liegenden Gehöften gebildet wurden; jeder Mark stand ein sogenannter Markrichter oder ,,Schultheiß“ vor. Die einzelnen Centen hatten an den Flurgrenzen ihre Wahrzeichen, die Waldung überdies ihre sogenannten Hegereiser. Das Centgericht hatte seine bestimmten Rügen, d. h. Aburteils- und Strafrechte, die meist dem alten Herkommen entsprungen waren. Die vier Haupt- oder hohen Rügen bestanden in dem Gerichtsverfahren über „mord, diebstalI, nachtbrant und nothzwangk“, dann aber (über das), was Leib und Leben, Hals oder Hand betrifft, und ,,mit dem nachrichter zu straffen ist, überdies Wunden und Stich, so Bindbahr, Hefftbahr, Beinschrödig oder sonsten Gliedstief oder lang ist«. An jedem hohen „peinlichen Halsgerichtstage“ hatte aus jedem Centorte eine bestimmte Anzahl mit Waffen versehener Männer, der Satz genannt, zum Schutze der Gerichtsverhandlungen sich einzufinden. Der Vorsitzende einer Cent-Gerichtsverhandlung wurde wohl auch der Centarius, Centurio bunno, später auch nur ,,Hunn und Schultheiß“ genannt. Der Cent- oder auch der Gaugraf, der das Gericht leitete, stand bedeckten Hauptes da, das Antlitz nach Osten gewendet und den weißen Gerichtsstab, das Zeichen der Macht über Leben und Tod, in der Hand. Auf beiden Seiten neben ihm hatten sich die ,,Rachinburgen“ ausgestellt; das waren die Beisitzer, später auch Schöppen oder Schöffen genannt. Vor Schöffen und Richter rechts stand der Kläger, links der Angeklagte, im Umkreise von diesen die Schutzmannschaft und das Volk (der Umstand). –

Der ,,Freie“ konnte nur durch Freie gerichtet werden. Die Adeligen oder Edelfreien, auch ,,Edelinge oder Athelinge“ genannt, hatten ganz besonderes Gewicht in der Gauversammlung und besaßen meist das Führeramt; in stattlichen Hallen versammelten sie sich. Die Freien, welche aber doch eine jährliche Contribution (Landessteuer) zu leisten hatten, waren entweder Freigeboerne oder Freigelassene; sie brauchten ihren Herren keine unentgeltlichen Dienste zu thun. Die Hofbauern hatten auf den Herren-Gütern die Feld- und Hofwirtschaft zu überwachen, gleich Rentmeistern auch des Herrn Kapitalvermögen zu verwalten. Die Zehnt- (nicht Cent-) Bauern waren sogenannte „halbe oder ganze“; sie brauchten nur zu gewissen Zeiten ihren Herren zu dienen. Die in spätern Zeiten aus großen Gütern beschäftigten Tagelöhner oder mehr ständigen, gedungenen Landwirtschaftsgehilfen bekamen als Löhnung ein Zehntel des Ausdrusches; die hie und da noch anzutreffenden sogenannten Zehntschnitter sind also keine mittelalterliche Zehntbauern. Im. Gegensatze zu den Freien gab es eine große Anzahl solcher Leute, die einem Herrn ohne irgend einen Anspruch auf Löhnung oder Freiheit, ganz ohne eigenes Recht und ohne Selbstbestimmung dienstbar blieben; das waren die Hörigen und Leibeigenen (Sklaven). – Außer den vier hohen Rügen hatten einzelne Centgerichte auch noch einzelne verschiedene Rügengerichte, z. B. Kaltensundheim noch bei „Falschwundin und Watschar, Waffengeschrei, Heymgesuche und Wegelagerung«. Wo die Rachinburgen die Anwendung des betreffenden Gesetzes nicht ausmitteln konnten, verließ man sich auf das Erkenntnis eines auswärtigen Schöffengerichts oder des Schöppenstuhles. Die Ueberwachung der Gerichtspflege in den Centen stand, wie schon bemerkt, dem Gaugrafen zu. Je größer dessen Bezirk war, desto mehr Gerichts- oder Mahl- und Sprachplätze gab es darin. Bei derartigen Zusammenkünften wurde gewöhnlich zum Schluß der Verhandlungen auf Kosten der dabei beteiligten Centgemeinden reichlich gezehrt und gezecht. Das Gerichts- oder Terminsjahr des sogenannten Cent-Petersgerichts begann mit dem Tage Petri cathedra (22. Febr.) d. i. zu „Petri Stuhlfeier“. Das Herkommen (die Observanz) vertrat meistenteils die Stelle eines Gesetzbuches; im sogenannten „Weistum“ (Protokollbuche) war ja schriftlich zu ersehen, wie Schöffen und Richter zu urteilen hatten. Die Gerichtsstätten, wo gemeines wie auch hohes Gericht (d. i. Halsgericht) gewöhnlich am Dienstage („Dingstag“) abgehalten wurde, hatte der Gaugraf jährlich zum mindesten einmal zu beziehen. Hier fand das „Ding“ (ding, hochdeutsch=dinc, auch „Thing“) auf erhöhetem, mit Steinstühlen und Steintisch dazu stets vorgerichtetem Platze, auf dem ,,Dingstuhle“ unter freiem Himmel statt. Der Vorsitzende des Ding hieß fränkisch Thungin, die sieben Männer, welche das Urteil ihm vorschlugen, rachineburgii. Das ,,große Ding“ hielt für gewöhnlich der Gaugraf, ausnahmsweise wohl auch einmal der Herzog der Provinz, oder gar ein mehrere Gaue überwachender Gaugraf in des Letztern Auftrag. Im engem Tullifeld hat z. B., wie S. 30 angegeben, Graf Poppo zu Kaltensundheim und auch zu Geismar ein solches Ding (dinc) gehalten, das auch eine „große Tagfahrt“ oder ein Rechtstag, ja von einigen Chronisten sogar Reichstag genannt worden ist. Die Cent, in deren Bezirk ein groß’ Ding gehalten wurde, stand (oder kam) ganz natürlich mehr in Ansehen als eine andere. Außer der Cent Kaltensundheim sind aus dem Tullifeld besonders noch die Centen Kaltennordheim, Friedelshausen mit Roßdorf, Dermbach, Tann und Helmershausen, so auch im Baringau die Cent Sondheim v. d. Rhön zu nennen; letztere hat Binder vortrefflich in seinem als Schriftquelle von uns bezeichneten ,,Sondheim, 1884“ dargestellt, wie er auch einen Vortrag über die Cent Kaltensundheim am 14. Nov. 1887 zu Meiningen gehalten hat. Im nächsten Hefte bringen wir noch Näheres von den tullifelder Centen über ihre Stätten, Galgen u. a. m. Als etwas Allgemeines zur Gauverfassung möge hier noch Folgendes gelten: Nur zu oft nahm das hohe Halsgericht die ,,Gottesurteile« (Ordalien, d. i. Unschuldsproben durch Feuer-, Wasser-, Schrauben-, Streck- und Kreuzversuche) zu Hilfe. Vor und bei dem „Ding“ drängte allerlei Un- und Aberglaube die Criminal-Untersuchung zu voreiligen Urteilen, schärfte auch oft umsomehr die schließliche Vorurteilung. Man suchte gern bei sogenannten „weisen“, Alles wissen wollenden und sollenden Männern, und noch mehr bei den Wahrsagerinnen (Alrunen), bei Zeichendeutern und Tagewählern Rat und Trost.

Wer vor dem ernsten »großen Ding«
Sich keck in Red’ und Zorn verging,
Vielleicht nur trotzt’ dem Atheling
Und drohend schwang die Keule -,
Der schlich mit Unk’ und Eule,
Weil Angst sein banges Herz umfing,
Tiefnächtlich zur Alrune;
Ihr beugt’ sich selbst der Hune!

Doch wenn nach großem ernsten Ding,
Am grünen Hag in Bärtiger Ring,
Die freien und wehrhaften Zecher
Sich füllten holzgeschnitzte Becher
Und leerten: dann schlug Hand in Hand,
Daß Faust und Auge sich verstand;
Die fette Keule ward geröstet,
Durch starken Meth[1] der Mann getröstet.


aus
C. E. Bach
„Im Tullifeld“
Eine historisch-landschaftliche Umschau in engerer Heimat
– der Vorderrhön –

 


[1] Meth oder Met war ein uraltes Getränk der Germanen, aus gegornem Honigwasser.


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